ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Schöner Kosmetik GmbH, Birkeneck 9, 85399 Hallbergmoos
Für Kosmetikproduktion (Private Label, Lohnherstellung), Beratung und Regulatorik
Ausschließlich gegenüber Unternehmern · Fassung vom 09.08.2026
§ 1 Geltungsbereich, Einbeziehung, Abwehr
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Schöner Kosmetik GmbH (nachfolgend „Schöner Kosmetik“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Sie gelten für Kauf- und Werklieferungsverträge, für Werk- und Dienstverträge einschließlich Entwicklungs-, Beratungs- und Regulatorikleistungen sowie für alle Nebenleistungen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden diese AGB keine Anwendung.
(2) Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Die jeweils gültige Fassung ist unter www.schoener-kosmetik.de/pages/agb abrufbar und wird dem Kunden auf Wunsch in Textform übermittelt.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Schöner Kosmetik ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit Schöner Kosmetik ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt hat. Die Ausführung eines Auftrags stellt keine solche Zustimmung dar.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Rahmen-, Liefer- und Qualitätssicherungsvereinbarungen, gehen diesen AGB vor. Für ihren Inhalt ist eine Vereinbarung in Textform maßgeblich.
(5) Qualitätssicherungs-, Rahmen- und Liefervereinbarungen sowie Verhaltenskodizes, Lieferantenerklärungen und Selbstauskünfte des Kunden erweitern die Haftung von Schöner Kosmetik über § 13 und § 14 hinaus nur, soweit dies ausdrücklich, unter Bezugnahme auf die betroffene Bestimmung dieser AGB und in Textform vereinbart ist. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen, auf die in solchen Vereinbarungen verwiesen wird, werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Vorrang der Auftragsbestätigung
(1) Angebote von Schöner Kosmetik sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind, wenn nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von Schöner Kosmetik in Textform oder mit Ausführung der Lieferung zustande.
(3) Für Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Schöner Kosmetik maßgeblich. Vorherige Angebote, Kostenvoranschläge, Präsentationen, Projektbesprechungen, E-Mails und sonstige Erklärungen begründen keine Leistungspflicht, soweit sie nicht in die Auftragsbestätigung aufgenommen wurden.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
(5) Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(6) Änderungswünsche des Kunden nach Zugang der Auftragsbestätigung — insbesondere zu Rezeptur, Spezifikation, Packmitteln, Gestaltung, Druckdaten, Menge oder Termin — bedürfen der Zustimmung von Schöner Kosmetik in Textform. Schöner Kosmetik teilt dem Kunden die Auswirkungen auf Preis und Liefertermin vor Umsetzung mit; mit der Bestätigung des Kunden in Textform gelten sie als vereinbart. Die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde, insbesondere für zusätzliche Entwicklungs-, Rüst-, Reinigungs- und Prüfvorgänge, für Änderungen von Druckdaten und Druckwerkzeugen sowie für nicht mehr verwendbare Rohstoffe und Packmittel. Bereits in Fertigung befindliche Lose können nicht mehr geändert werden.
§ 3 Leistungsumfang, Rezepturen, Schutzrechte, Werkzeuge
(1) Von Schöner Kosmetik entwickelte oder mitentwickelte Rezepturen, Verfahren, Spezifikationen und das zugehörige Know-how bleiben Eigentum von Schöner Kosmetik. Der Kunde erhält kein Nutzungsrecht an der Rezeptur außerhalb der über Schöner Kosmetik bezogenen Produkte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist.
(2) Stellt der Kunde Rezepturen, Spezifikationen, Marken, Gestaltungen oder Texte bei, sichert er zu, hierüber verfügen zu dürfen. Er stellt Schöner Kosmetik von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei, einschließlich der erforderlichen Rechtsverteidigungskosten. Der Kunde räumt Schöner Kosmetik das nicht ausschließliche, unentgeltliche und auf die Vertragsdurchführung beschränkte Recht ein, seine Marken, Kennzeichen, Gestaltungen und Texte zum Zweck der Herstellung, Kennzeichnung, Konfektionierung, Dokumentation und Auslieferung der Produkte zu nutzen und Dritte, insbesondere Druckereien, Etikettenhersteller und Konfektionierer, hiermit zu beauftragen. Das Recht endet mit Abschluss des letzten Auftrags; die Nutzung im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Dokumentationspflichten bleibt zulässig.
(3) Lithografien, Entwürfe, Klischees, Druck- und Prägezylinder, Stanzformen, Abfüll- und Konfektionierwerkzeuge sowie sonstige Spezialwerkzeuge bleiben Eigentum von Schöner Kosmetik, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist; eine anteilige Kostenbeteiligung des Kunden begründet für sich kein Eigentum und keinen Herausgabeanspruch. Sie werden für Nachbestellungen 24 Monate nach der letzten Lieferung aufbewahrt. Danach entscheidet Schöner Kosmetik nach billigem Ermessen über die weitere Aufbewahrung; Ansprüche des Kunden erlöschen mit Ablauf der Frist. Werkzeuge und Formen im Eigentum des Kunden werden nach Abschluss des letzten Auftrags 6 Monate aufbewahrt und danach nach Aufforderung auf Kosten des Kunden zurückgesandt oder verwertet.
(4) Schöner Kosmetik ist berechtigt, einzelne Rohstoffe, Lieferquellen, Hilfsstoffe oder Verfahrensschritte zu ändern, soweit dies erforderlich ist, weil ein Einsatzstoff nicht mehr, nicht in der erforderlichen Qualität oder nicht rechtzeitig verfügbar ist oder aus regulatorischen Gründen nicht mehr eingesetzt werden darf, und soweit die vereinbarte Beschaffenheit, die freigegebene Spezifikation, die INCI-Deklaration und die Sicherheit des Produkts hiervon nicht abweichen. Änderungen, die sich auf die INCI-Deklaration, die Kennzeichnung, die Sicherheitsbewertung, die Haltbarkeit oder eine vom Kunden ausgelobte Eigenschaft auswirken, teilt Schöner Kosmetik dem Kunden vor Umsetzung in Textform mit; sie bedürfen der Freigabe des Kunden in Textform. Erteilt der Kunde die Freigabe nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung, ist Schöner Kosmetik berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht. Wird ein Einsatzstoff aufgrund einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 oder sonstiger zwingender Vorschriften unzulässig, trägt der Kunde die Kosten einer erforderlichen Neuentwicklung, Neubewertung und Neukennzeichnung sowie die Kosten nicht mehr verwendbarer Materialien.
(5) Produktionsbedingt sind Mehr- oder Mindermengen zulässig und gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Sie betragen je Artikelvariante bis 20.000 Stück bis zu 15 %, über 20.000 Stück bis zu 10 % und über 1.000.000 Stück bis zu 5 %. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
(6) Vor Serienfertigung übersandte Muster sind vom Kunden innerhalb von 10 Werktagen zu prüfen und in Textform freizugeben. Nach Freigabe gelten die freigegebenen Eigenschaften als vereinbarte Beschaffenheit. Abweichungen in Farbe, Geruch, Viskosität und Konsistenz im branchenüblichen Rahmen sowie Sedimentation und Aufrahmung stellen keinen Mangel dar.
(7) Schöner Kosmetik ist berechtigt, Vorprodukte und Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
(8) Schöner Kosmetik ist berechtigt, Produkte gleicher oder ähnlicher Art für andere Kunden herzustellen und Rezepturen, Verfahren und Know-how im Sinne des Absatzes 1 auch für andere Kunden zu verwenden. Eine Exklusivität, ein Wettbewerbsverbot oder eine Rezeptursperre besteht nur, soweit sie in Textform unter Angabe von Gegenstand, Gebiet, Dauer, Mindestabnahmemenge und Vergütung ausdrücklich vereinbart ist. Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt.
§ 4 Beistellungen des Kunden
(1) Vom Kunden beizustellende Rohstoffe, Packmittel und Kennzeichnungsmaterialien sind spätestens zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin, andernfalls 15 Werktage vor dem Produktionstermin, mengenmäßig vollständig, spezifikationsgerecht und frei Werk Hallbergmoos anzuliefern. Der Kunde stellt die für die Verarbeitung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere Spezifikationen, Analysenzertifikate und Sicherheitsdatenblätter.
(2) Bei verspäteter, unvollständiger oder nicht spezifikationsgerechter Beistellung ist Schöner Kosmetik berechtigt, den Produktionstermin angemessen zu verschieben und den entstehenden Mehraufwand — insbesondere Rüst-, Stillstands-, Reinigungs- und Lagerkosten — nach Aufwand zu berechnen. Für Mängel des Endprodukts, die auf beigestelltem Material beruhen, haftet Schöner Kosmetik nicht. Eine Wareneingangsprüfung von Beistellungen erfolgt nur auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Beschädigung.
(3) Beigestelltes Material verbleibt im Eigentum des Kunden. Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung und hat das Material auf eigene Kosten gegen Beschädigung, Verlust und Untergang zu versichern. Für Beschädigung oder Verlust beigestellten Materials während Lagerung, Handhabung oder Verarbeitung haftet Schöner Kosmetik bei einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, höchstens jedoch 20.000 Euro je Schadensfall. Produktionsbedingte Anlauf-, Rüst- und Ausschussmengen von bis zu 3 % des beigestellten Materials gelten als vertragsgemäß und begründen keinen Ersatzanspruch. § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) Beigestellte Packmittel — insbesondere Tuben, Flaschen, Tiegel, Sachets, Verschlüsse, Pumpen, Sprühköpfe, Applikatoren, Dichtungen und Etiketten — dürfen nur eingesetzt werden, wenn ihre Kompatibilität mit dem jeweiligen Produkt durch einen erfolgreich abgeschlossenen Kompatibilitäts- und Stabilitätstest nachgewiesen ist. Die Durchführung des Tests obliegt dem Kunden; er weist das Ergebnis auf Verlangen nach. Auf Wunsch führt oder begleitet Schöner Kosmetik den Test gegen gesonderte Berechnung.
(5) Verzichtet der Kunde auf den Test oder auf dessen vollständigen Abschluss, insbesondere zur Einhaltung eines kurzfristigen Liefertermins, so erfolgen Abfüllung und Auslieferung ausschließlich auf sein Risiko. Schöner Kosmetik haftet in diesem Fall nicht für Qualitätsmängel, Undichtigkeiten, Wechselwirkungen zwischen Füllgut und Packmittel, Migration, Korrosion, Verfärbung, Geruchs- und Konsistenzveränderung, Ablösen von Etiketten oder Dekorationen sowie für hierauf beruhende Folgeschäden und Rückrufkosten. Der Verzicht ist in Textform zu dokumentieren; die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die Auftragsbestätigung genügt. § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
(6) Schöner Kosmetik ist berechtigt, die Verarbeitung beigestellter Packmittel abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn diese für das Produkt oder die vorgesehene Anlage offensichtlich ungeeignet erscheinen, den Produktionsablauf oder die Anlagensicherheit gefährden oder ein Risiko für die Produktsicherheit begründen. Schöner Kosmetik unterrichtet den Kunden unverzüglich. Bereits angefallene Kosten sowie die Kosten der Terminverschiebung trägt der Kunde.
§ 5 Regulatorische Verantwortung, verantwortliche Person
(1) Der Kunde bringt die Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke in den Verkehr. Der Kunde ist verantwortliche Person im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und trägt die sich daraus ergebenden Pflichten.
(2) Soweit Schöner Kosmetik als in der Union ansässiger Hersteller nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verantwortliche Person wäre, benennt Schöner Kosmetik hiermit den Kunden durch schriftliches Mandat nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung als verantwortliche Person. Der Kunde nimmt dieses Mandat mit Erteilung des Auftrags an. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung eine gesonderte Mandatsurkunde zu unterzeichnen. Der Kunde muss in der Union ansässig sein; andernfalls hat er eine in der Union ansässige verantwortliche Person zu benennen und Schöner Kosmetik in Textform mitzuteilen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet Schöner Kosmetik folgende Leistungen nicht:
a) die Sicherheitsbewertung und die Erstellung des Sicherheitsberichts nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,
b) die Erstellung, Führung und Bereithaltung der Produktinformationsdatei,
c) die Notifizierung im Cosmetic Products Notification Portal (CPNP),
d) die rechtliche Prüfung von Kennzeichnung, INCI-Deklaration, Pflichtangaben und Werbeaussagen sowie deren Konformität mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2013,
e) die Prüfung der Verkehrsfähigkeit in einzelnen Zielmärkten sowie Registrierungen außerhalb der Europäischen Union,
f) die Kosmetovigilanz einschließlich Erfassung und Meldung unerwünschter Wirkungen,
g) die Kommunikation mit Überwachungsbehörden sowie die Durchführung und Organisation von Rückrufen und Rücknahmen.
(4) Leistungen nach Absatz 3 werden von Schöner Kosmetik nur geschuldet, soweit sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als gesonderte Leistungsposition unter Angabe des Leistungsumfangs bezeichnet sind. Erwähnungen in Angeboten, E-Mails, Projektbesprechungen, Präsentationen oder Protokollen begründen keine Leistungspflicht.
(5) Übernimmt Schöner Kosmetik einzelne Leistungen nach Absatz 3, wird sie ausschließlich als Dienstleisterin für den Kunden tätig. Die Rolle der verantwortlichen Person geht dadurch nicht auf Schöner Kosmetik über.
(6) Auskünfte, Hinweise, Einschätzungen und Empfehlungen zu Rezepturen, Rohstoffen, Kennzeichnung, Claims, Zulassung, Regulatorik und zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die Schöner Kosmetik außerhalb einer nach Absatz 4 gesondert vereinbarten Leistungsposition erteilt, erfolgen unverbindlich und nach dem jeweiligen Kenntnisstand. Sie begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung, keine Garantie und keine Beratungs-, Prüfungs- oder Hinweispflicht. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und ersetzen die eigene Prüfung durch den Kunden sowie die Einholung fachkundigen rechtlichen Rats nicht. Die Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit sowie für die rechtliche Zulässigkeit von Rezeptur, Kennzeichnung und Werbeaussagen bleibt beim Kunden. § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
(7) Der Kunde stellt Schöner Kosmetik von allen Ansprüchen Dritter sowie von behördlichen Maßnahmen, Bußgeldern und Kosten frei, die darauf beruhen, dass der Kunde die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 6 Qualität, Dokumentation, Audits, Verpackungspflichten
(1) Die Herstellung erfolgt nach den Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis für kosmetische Mittel gemäß DIN EN ISO 22716; Schöner Kosmetik ist nach dieser Norm zertifiziert und weist die Zertifizierung auf Verlangen nach. Schöner Kosmetik stellt die herstellungsbezogenen Unterlagen, insbesondere Chargendokumentation, Herstellungs- und Prüfvorschriften sowie Rohstoffspezifikationen und Analysenzertifikate, in dem für die Produktinformationsdatei erforderlichen Umfang zur Verfügung. Ein Anspruch auf Überlassung von Rezepturen oder Verfahrens-Know-how besteht nicht; die Bereitstellung erfolgt erforderlichenfalls unmittelbar gegenüber dem Sicherheitsbewerter unter Wahrung der Vertraulichkeit.
(2) Chargendokumentation, Prüfprotokolle und Rückstellmuster bewahrt Schöner Kosmetik bis 12 Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums der jeweiligen Charge auf und stellt sie dem Kunden in diesem Zeitraum auf Anforderung zur Verfügung. Weitergehende Aufbewahrungs- und Bereithaltungspflichten der verantwortlichen Person, insbesondere nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, obliegen dem Kunden. Auf Wunsch übernimmt Schöner Kosmetik eine längere Aufbewahrung gegen gesonderte Vergütung.
(3) Der Kunde ist berechtigt, einmal je Kalenderjahr nach vorheriger Terminabstimmung mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen ein Audit der für seine Produkte relevanten Herstellungs-, Lager- und Prüfbereiche während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen. Weitere Audits sowie Audits ohne konkreten Anlass werden nach Aufwand berechnet. Anlassbezogene Audits nach einem berechtigten Qualitätsvorfall bleiben hiervon unberührt und sind kurzfristig zu ermöglichen.
(4) Einsicht in Rezepturen und Verfahrens-Know-how von Schöner Kosmetik, in Kalkulationen sowie in Unterlagen, Rezepturen und Produkte anderer Kunden wird nicht gewährt. Audits durch Wettbewerber von Schöner Kosmetik oder durch von diesen beauftragte Dritte sind ausgeschlossen. Auditoren und begleitende Personen sind vor Beginn zur Geheimhaltung entsprechend § 16 zu verpflichten. Maßnahmen aufgrund von Auditfeststellungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Behördliche Kontrollen und Kontrollen der Zertifizierungsstelle bleiben unberührt.
(5) Bringt der Kunde die Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, ist er Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes und trägt für die Verkaufs- und Umverpackungen die Registrierungs-, Systembeteiligungs-, Melde- und Kennzeichnungspflichten. Entsprechendes gilt für Registrierungs-, Melde- und Entsorgungspflichten in anderen Zielmärkten sowie für Pflichten aus der EU-Verpackungsverordnung und aus Vorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung. Der Kunde weist seine Registrierung auf Verlangen unter Angabe der Registrierungsnummer nach und stellt Schöner Kosmetik von Ansprüchen, Bußgeldern und behördlichen Maßnahmen wegen Verletzung dieser Pflichten frei. Für die von Schöner Kosmetik eingesetzten Transportverpackungen trägt Schöner Kosmetik die entsprechenden Pflichten selbst.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk Hallbergmoos (FCA Birkeneck 9, 85399 Hallbergmoos, Incoterms® 2020) ausschließlich Verpackung sowie Versand-, Transport- und Versicherungskosten, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise verstehen sich in Euro. Kosten des Zahlungsverkehrs, Bankgebühren und Kosten der Währungsumrechnung trägt der Kunde.
(2) Die vereinbarten Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung genannten Preisbindungszeitraum. Ist kein Zeitraum genannt, gelten sie für Lieferungen und Abrufe innerhalb von vier Monaten ab Auftragsbestätigung. Für danach zu fertigende oder abzurufende Mengen ist der Preis vor Fertigung in Textform neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von 15 Werktagen nach einem entsprechenden Angebot nicht zustande, ist jede Vertragspartei berechtigt, hinsichtlich der noch nicht gefertigten Menge vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
(3) Verpackungen werden nicht zurückgenommen, soweit keine gesetzliche Rücknahmepflicht besteht.
(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(5) Bei Zahlungsverzug ist Schöner Kosmetik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Werden Schöner Kosmetik nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen, ist Schöner Kosmetik berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Lieferzeit, Höhere Gewalt
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind Angaben zur Lieferzeit unverbindliche Circa-Angaben.
(2) Der Beginn der Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, die Freigabe von Mustern und Gestaltungen, die Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen, Akkreditive und Garantien sowie den Eingang vollständiger und spezifikationsgerechter Beistellungen und vereinbarter Anzahlungen voraus. Insbesondere müssen die Anlieferung der vom Kunden beigestellten Packmittel und die Freigabe der Muster so rechtzeitig erfolgen, dass sie zum vereinbarten Wunschliefertermin passen; verzögert sich eine der beiden, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.
(3) Für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer beziehungsweise die Bereitstellung zur Abholung ab Werk maßgebend. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn Schöner Kosmetik die Versandbereitschaft bis zu ihrem Ablauf angezeigt hat.
(4) Gerät Schöner Kosmetik in Verzug, kann der Kunde Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist geltend machen. Die Nachfrist beträgt mindestens 15 Werktage.
(5) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von Schöner Kosmetik nicht zu vertretende Umstände — insbesondere Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Transportstörungen sowie die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch Vorlieferanten trotz sorgfältiger Auswahl und kongruenter Eindeckung — verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
(6) Schöner Kosmetik ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen. Teillieferungen können gesondert berechnet werden.
§ 9 Lieferung ab Werk, Versand und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk Hallbergmoos. Vereinbart ist die Incoterms®-Regel FCA Birkeneck 9, 85399 Hallbergmoos (Incoterms® 2020). Soweit die Bezeichnung „ab Werk“ und die vereinbarte Incoterms®-Regel voneinander abweichen, ist die Incoterms®-Regel maßgeblich. Abweichende Lieferbedingungen gelten nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung unter Angabe der Incoterms®-Regel, der Regelfassung und des benannten Ortes ausdrücklich bezeichnet sind. Die Angabe einer Lieferanschrift in Bestellung, Lieferschein oder Rechnung begründet für sich keine abweichende Lieferbedingung.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware auf das vom Kunden oder in seinem Auftrag gestellte Transportmittel verladen ist. Bei Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung auf dessen Fahrzeug über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
(3) Eine Vereinbarung über die Tragung von Fracht-, Versand-, Verpackungs- oder Versicherungskosten berührt den Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung sowie dann, wenn Schöner Kosmetik den Transport organisiert, den Frachtführer beauftragt oder die Transportkosten zunächst verauslagt.
(4) Verzögern sich die Verladung, der Versand oder die Abholung aus einem Umstand, dessen Ursache beim Kunden liegt — insbesondere bei nicht rechtzeitigem Abruf, verspäteter Gestellung des Transportmittels oder unterbliebener Mitwirkung —, so geht die Gefahr mit dem Tag auf den Kunden über, an dem Schöner Kosmetik die Versandbereitschaft angezeigt hat.
(5) Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher, für die vereinbarte Transportart geeigneter Ausführung. Für Schäden, die auf einer von Schöner Kosmetik zu vertretenden nicht ordnungsgemäßen Verpackung oder Verladung beruhen, haftet Schöner Kosmetik nach § 13. Für Schäden, die auf vom Kunden beigestellten Packmitteln oder auf vom Kunden vorgegebenen Verpackungs- und Ladungssicherungsspezifikationen beruhen, haftet Schöner Kosmetik nicht.
(6) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden in Textform und auf dessen Kosten abgeschlossen. Eine Pflicht von Schöner Kosmetik, auf die Zweckmäßigkeit einer Transportversicherung hinzuweisen, besteht nicht.
(7) Beauftragt Schöner Kosmetik auf Wunsch des Kunden einen Frachtführer, Spediteur oder sonstigen Transportdienstleister, handelt Schöner Kosmetik dabei ausschließlich im Namen und für Rechnung des Kunden. Der Frachtvertrag kommt allein zwischen dem Kunden und dem Transportdienstleister zustande. Der Transportdienstleister ist nicht Erfüllungsgehilfe von Schöner Kosmetik. Schöner Kosmetik haftet nicht für dessen Auswahl, dessen Verschulden sowie für Verlust, Beschädigung oder Verzögerung während des Transports.
(8) Mangels Weisung des Kunden in Textform erfolgen die Wahl des Transportwegs, des Transportmittels und des Transportdienstleisters nach billigem Ermessen von Schöner Kosmetik, ohne dass hieraus eine Haftung erwächst. Befolgt Schöner Kosmetik eine Versandvorschrift des Kunden, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit für Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Soweit Schöner Kosmetik gegen den Transportdienstleister eigene Ansprüche wegen Transportschäden zustehen, tritt Schöner Kosmetik diese auf Verlangen an den Kunden ab und stellt die zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(9) Verauslagt Schöner Kosmetik Transportkosten, erfolgt dies für Rechnung des Kunden. Die Weiterberechnung stellt keine Übernahme des Transports als eigene Leistungspflicht dar und begründet weder eine Bringschuld noch eine Änderung der Lieferbedingung nach Absatz 1.
(10) Der Kunde hat äußerlich erkennbare Verluste und Beschädigungen bei Ablieferung gegenüber dem Transportdienstleister auf dem Frachtbrief oder Ablieferbeleg zu dokumentieren und nach den anwendbaren frachtrechtlichen Vorschriften unverzüglich anzuzeigen. Nicht äußerlich erkennbare Schäden hat er innerhalb der frachtrechtlichen Fristen anzuzeigen. Der Kunde unterrichtet Schöner Kosmetik unverzüglich über festgestellte Transportschäden und übermittelt die Dokumentation.
(11) Der Kunde hat die Ware ab Gefahrübergang lichtgeschützt und bei einer Temperatur von 15 °C bis 25 °C zu transportieren und zu lagern. Ein Mangel liegt nicht vor, soweit eine Beanstandung darauf beruht, dass diese Bedingungen nicht eingehalten wurden.
§ 10 Abnahme, Annahmeverzug, Lagerkosten
(1) Der Kunde hat die Ware innerhalb von 7 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen oder abzurufen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Ware in das Außenlager von Schöner Kosmetik gebracht und kann dort vom Kunden abgeholt werden. Die Kosten der Ein- und Auslagerung trägt der Kunde.
(2) Nach Gefahrübergang entstehende Lagerkosten trägt der Kunde. Lagert Schöner Kosmetik die Ware selbst ein, betragen die Lagerkosten 0,25 % des Nettorechnungsbetrags der eingelagerten Ware je angefangene Woche, insgesamt höchstens 5 % des Nettorechnungsbetrags. Der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
(3) Nimmt der Kunde die Ware nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nicht ab, ist Schöner Kosmetik berechtigt, die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Bei Ware mit begrenzter Haltbarkeit ist Schöner Kosmetik nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu verwerten oder zu entsorgen; der Vergütungsanspruch bleibt bestehen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Schöner Kosmetik.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für Schöner Kosmetik als Herstellerin, ohne dass hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen erwirbt Schöner Kosmetik Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen.
(3) Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an Schöner Kosmetik ab; Schöner Kosmetik nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
(4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Schöner Kosmetik auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde Schöner Kosmetik unverzüglich zu unterrichten und auf das Eigentum hinzuweisen.
(6) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Schöner Kosmetik nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und nach vorheriger Ankündigung zu verwerten; der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die offenen Forderungen angerechnet. In der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur, wenn Schöner Kosmetik dies ausdrücklich in Textform erklärt. Der Kunde gewährt Schöner Kosmetik zum Zweck der Rücknahme Zutritt zu den Lagerräumen.
§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Falsch- und Mindermengen sind innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung, versteckte Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung in Textform unter Angabe von Charge, Menge und Fehlerbild zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Beanstandete Ware ist bis zur Klärung unverändert aufzubewahren; Schöner Kosmetik ist auf Verlangen Gelegenheit zur Untersuchung und zur Entnahme von Rückstellmustern zu geben.
(2) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet Schöner Kosmetik nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
(3) Kein Mangel liegt insbesondere vor bei: branchenüblichen Abweichungen in Farbe, Geruch, Viskosität und Konsistenz; Sedimentation, Aufrahmung oder Kristallisation; Abweichungen, die auf vom Kunden beigestellten Rohstoffen, Packmitteln oder vorgegebenen Rezepturen und Spezifikationen beruhen; Nichteinhaltung der Transport- und Lagerbedingungen nach § 9 Abs. 11; Verwendung von Surrogaten oder Änderungen durch den Kunden; sowie natürlicher Abnutzung und Alterung nach Ablauf der zugesicherten Restlaufzeit.
(4) Bei Ware mit Mindesthaltbarkeitsdatum beträgt die Restlaufzeit bei Gefahrübergang mindestens 80 % der Gesamthaltbarkeit, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Eine Nacherfüllung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, arglistigen Verschweigens eines Mangels, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Lieferantenregress nach §§ 445a, 445b BGB.
(6) Der Kunde ist für die Zulässigkeit der Verwendung, die Verkehrsfähigkeit und die behördlichen Zulassungen in den Zielmärkten verantwortlich, soweit nicht nach § 5 Abs. 4 etwas anderes vereinbart ist.
§ 13 Haftung
(1) Schöner Kosmetik haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie,
c) bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
d) nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Schöner Kosmetik nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf
a) 5.000.000 Euro je Schadensfall und 10.000.000 Euro je Kalenderjahr für Personen- und Sachschäden,
b) 1.000.000 Euro je Schadensfall und 2.000.000 Euro je Kalenderjahr für reine Vermögensschäden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfall, Vermögensschäden sowie Kosten von Rückrufaktionen, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten bei Vertragsanbahnung. Sie gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Schöner Kosmetik. Sie gelten ferner für Leistungen, die Schöner Kosmetik ohne gesonderte Vergütung erbringt, insbesondere für die Verladung im Rahmen von § 9.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 14 Produkthaftung, Rückruf, Versicherung
(1) Der Kunde stellt Schöner Kosmetik von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Umständen beruhen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere auf von ihm beigestellten Rezepturen, Rohstoffen, Packmitteln, Kennzeichnungen oder Werbeaussagen.
(2) Über Rücknahmen, Rückrufe und behördliche Maßnahmen entscheidet der Kunde als verantwortliche Person. Er unterrichtet Schöner Kosmetik unverzüglich und stimmt Umfang und Durchführung mit ihr ab, soweit dies ohne Gefährdung der Verbrauchersicherheit möglich ist. Die Kosten trägt derjenige, in dessen Verantwortungsbereich die Ursache liegt. Der Kostenanteil von Schöner Kosmetik ist bei einfacher Fahrlässigkeit auf 30.000 Euro je Rückrufmaßnahme und Kalenderjahr begrenzt. Lässt sich die Ursache zunächst nicht klären, trägt der Kunde die Kosten vorläufig. Beide Vertragsparteien wirken an der Aufklärung mit; nach Klärung werden die Kosten entsprechend den Verantwortungsanteilen ausgeglichen. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
(3) Der Kunde unterhält eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung einschließlich Produktrückrufkostendeckung mit einer Deckungssumme von mindestens 3.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und weist diese auf Verlangen nach. Vertreibt der Kunde die Produkte in den USA, in US-Territorien oder in Kanada, hat er Schöner Kosmetik hierauf vor Auftragserteilung in Textform hinzuweisen und eine Deckung nachzuweisen, die diese Gebiete einschließt.
§ 15 Stornierung, Restmengen, Auftragsende
(1) Eine Stornierung oder Reduzierung bestätigter Aufträge bedarf der Zustimmung von Schöner Kosmetik in Textform.
(2) Stimmt Schöner Kosmetik zu, hat der Kunde die bis dahin angefallenen Kosten zu ersetzen, insbesondere für kundenspezifisch beschaffte Rohstoffe und Packmittel, Entwicklungs- und Rüstkosten sowie bereits gefertigte Ware, zuzüglich eines pauschalen Anteils für entgangenen Gewinn in Höhe von 10 % des Nettoauftragswerts des stornierten Teils. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
(3) Bei Auslauf, Kündigung oder Stornierung eines Auftrags oder einer Produktlinie hat der Kunde kundenspezifische Rohstoffe, Packmittel und Kennzeichnungsmaterialien, die Schöner Kosmetik im Rahmen der vereinbarten oder der vom Kunden avisierten Bedarfsmengen beschafft hat, gegen Erstattung des Einstandspreises zuzüglich Handlingpauschale abzunehmen. Nicht abgerufene Mengen können nach angemessener Fristsetzung in Rechnung gestellt werden.
(4) Nach Abschluss des letzten Auftrags oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Kunde beigestelltes Material sowie in seinem Eigentum stehende Werkzeuge innerhalb von 30 Kalendertagen nach Aufforderung in Textform abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist Schöner Kosmetik berechtigt, Lagerkosten entsprechend § 10 Abs. 2 zu berechnen und das Material nach erneuter Fristsetzung von 30 Kalendertagen auf Kosten des Kunden zurückzusenden, zu verwerten oder zu entsorgen. Bei Material, dessen Haltbarkeit abgelaufen ist oder dessen weitere Lagerung aus gefahrstoff-, hygiene- oder brandschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, ist Schöner Kosmetik nach Ankündigung zur Entsorgung auf Kosten des Kunden ohne weitere Fristsetzung berechtigt.
§ 16 Geheimhaltung, Muster, Referenzen
(1) Die Vertragsparteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten nicht offenkundigen Informationen vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Die Pflicht besteht für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
(2) Schöner Kosmetik ist berechtigt, den Kunden nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz zu benennen. Ohne diese Zustimmung wird Schöner Kosmetik gefertigte Produkte des Kunden weder Dritten gegenüber zeigen noch zu Werbezwecken verwenden.
(3) Dem Kunden überlassene bedruckte Muster, Andrucke und Referenzmuster dienen ausschließlich der Ansicht und Freigabe. Eine kommerzielle Nutzung, ein Inverkehrbringen und eine Weitergabe an Dritte sind unzulässig. Der Kunde stellt sicher, dass durch die Verwendung überlassener Muster keine Rechte Dritter verletzt werden.
§ 17 Ausfuhr, Umsatzsteuer, Sanktionen
(1) Bei Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet hat der Kunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor Lieferung mitzuteilen und die für die Steuerbefreiung erforderlichen Belegnachweise, insbesondere die Gelangensbestätigung, unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Lieferung, beizubringen.
(2) Bei Ausfuhr in das Drittland hat der Kunde die Ausfuhrnachweise unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung, vorzulegen.
(3) Holt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware ab und verbringt sie in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder in ein Drittland, hat der Kunde
a) vor oder bei Übernahme eine Versicherung in Textform abzugeben, die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet beziehungsweise in das benannte Drittland zu befördern, unter Angabe des Bestimmungsorts,
b) bei Abholung durch einen Beauftragten dessen Vollmacht sowie einen Nachweis über Identität und Vertretungsberechtigung der abholenden Person vorzulegen, und
c) die Belegnachweise nach Absatz 1 beziehungsweise die Ausfuhrnachweise nach Absatz 2 innerhalb der dort genannten Fristen beizubringen, im Drittlandsfall insbesondere den Ausgangsvermerk der Ausfuhranmeldung.
(4) Solange die Nachweise nach Absatz 3 nicht vollständig vorliegen, ist Schöner Kosmetik berechtigt, die Lieferung mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen oder die Aushändigung der Ware von einer Sicherheitsleistung in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer abhängig zu machen. Nach vollständigem Nachweis wird die berechnete Umsatzsteuer erstattet beziehungsweise die Sicherheit freigegeben.
(5) Kommt der Kunde seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach und wird Schöner Kosmetik deshalb mit Umsatzsteuer belastet, hat der Kunde den entsprechenden Betrag nebst Zinsen und Nebenkosten zu erstatten.
(6) Bei Ausfuhr in das Drittland obliegen dem Kunden die Ausfuhranmeldung sowie sämtliche Zoll- und Ausfuhrformalitäten einschließlich der hierfür erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen; er tritt insoweit als Ausführer auf. Etwas anderes gilt nur, soweit die Übernahme der Ausfuhrabfertigung durch Schöner Kosmetik in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als gesonderte Leistungsposition bezeichnet ist. Schöner Kosmetik unterstützt den Kunden bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen gegen Kostenerstattung. Kosten, Abgaben und Nachteile, die daraus entstehen, dass der Kunde die Ausfuhrabfertigung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß vornimmt, trägt der Kunde.
(7) Die Erfüllung des Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Ausfuhr-, Einfuhr- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen. Der Kunde sichert zu, die Ware nicht unter Verstoß gegen solche Vorschriften weiterzuveräußern oder zu verwenden.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist Hallbergmoos, Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von Schöner Kosmetik.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist München. Schöner Kosmetik ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen Schöner Kosmetik sowie die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder die Übernahme des Vertrags durch einen Dritten bedürfen der Zustimmung von Schöner Kosmetik in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Verhaltenskodizes, Lieferantenerklärungen, Selbstauskünfte und Anforderungen des Kunden aus Vorschriften zur Sorgfaltspflicht in Lieferketten werden nur Vertragsbestandteil, soweit Schöner Kosmetik ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Schöner Kosmetik unterstützt den Kunden bei berechtigten Auskunftsverlangen im zumutbaren Umfang; der hierfür erforderliche Aufwand wird ab dem zweiten Verlangen je Kalenderjahr nach Aufwand berechnet.
(6) Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Werden diese AGB oder einzelne Dokumente in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt, dient dies allein der Information; maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Schöner Kosmetik GmbH · Birkeneck 9 · 85399 Hallbergmoos · Telefon +49 811 999 588 99 · info@schoener-kosmetik.de
Geschäftsführer: Mauritz Schwartz · Amtsgericht München HRB 92081 · USt-IdNr. DE 129472636
Fassung vom 09.08.2026. Diese Fassung ersetzt alle vorherigen Fassungen.



